Steuerliche Gestaltung
Anwendung von Steuerrecht heißt, das Steuergesetz auf den Lebenssachverhalt anzuwenden. Was aber, wenn der Sachverhalt noch gar nicht eingetreten ist, also in der Zukunft liegt? Was, wenn Sie den Ablauf noch lenken und beeinflussen können? Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten kann hier steuerlich gestaltet werden. Unter Umständen lässt sich hier die Steuerlast mindern, in machen Fällen sogar ganz vermeiden.
Das einfachste Beispiel sind die Behaltensfristen. Bei einschlägigen Fällen erreicht man eine Steuerfreiheit durch einen gewissen Zeitablauf (z. B. Aufschieben eines geplanten Verkaufs bei privaten Veräußerungsgeschäften oder bei Übertragungsvorgängen nach § 6 Abs. 3 S. 2 EStG). Schwierigere Gestaltungen treten oft bei Umstrukturierungen von Unternehmen auf.
Ob eine Gestaltung zulässig ist oder nicht (Gestaltungsmissbrauch), ist in einigen Fällen bereits durch amtliche Verfügungen kommentiert oder gerichtliche Entscheidungen geklärt. In unklaren Fällen kommt auch eine Anrufungsauskunft oder ein verbindliche Auskunft beim Finanzamt in Frage.
Zur Klarstellung
Für Hilfeleistungen bei sogenannter Steuerflucht oder Bilanzkosmetik, also der bewussten Steuerumgehung, Verschleierung, Bilanzfälschung, Steuerverkürzung und Steuerhinterziehung stehe ich Ihnen nicht zur Verfügung.
Ich kann Ihnen jedoch helfen, wenn Sie in der Vergangenheit bewusst oder unbewusst unrichtige oder unvollständige Steuererklärungen abgegeben haben und nun im Rahmen einer Selbstanzeige „reinen Tisch“ machen wollen.
Einbeziehung von Kollegen
Ich verfüge über ein Netzwerk von Beratern mit verschiedenen Themen-Schwerpunkten. Mit Ihrer Zustimmung kann ich diese Berater zu Ihrem speziellen Problem hinzuziehen oder komplett an diese verweisen.